Nichtraucherschutz vor Rauch von Nachbarn! Teil V


Auszug aus der NRZ 2/2026 (Titelseite und Seite 6-10) mit Kürzungen und Ergänzungen. In diesen Beitrag geht es besonders darum, die Floskel „Ortsüblichkeit“ ins rechte Licht zu stellen. Besonders wichtig auch Teil VI.

Die Probleme mit rauchenden Nachbarn häufen sich. Mit unserem „Musterbrief“, siehe Teil I, ist der rauchenden Partei ein Zeit­modell vorzuschlagen, wann geraucht werden darf, während in der anderen Zeit Sie sicher sein können, Fenster öffnen und Balkon/Terrasse benützen zu können ohne Rauch­emissionen.
 
Dieses Zeitmodell sollten Rauchende als ein großes Entgegenkommen sehen, denn rechtens wäre es, 24 Stunden rauchfrei leben zu dürfen! Dazu fehlen uns leider entsprechende Gesetze und so muss jeder Fall einzeln erkämpft werden. Sollte eine außergerichtliche Vereinbarung scheitern, weil die rauchende Person der irrigen Meinung ist „Ich lasse mir das Rauchen zu Hause nicht verbieten!“, muss als nächster Schritt ein Anwalt eine Unterlassungsklage einbringen.
Dem Recht zu rauchen steht das Recht auf rauchfreie Luft entgegen. Bei gleichzeitiger Ausübung beider Rechte muss dasjenige Recht zurückstehen, das die Ausübung des anderen verhindert. Der Raucher muss also vor dem Nichtraucher zurückstehen, weil er mit seinem Rauchausstoß das freie Persönlichkeitsrecht des Nichtrauchers auf Einatmung unverschmutzter Luft verletzt.

Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 16.11.2016 eine schwerwiegende Fehleinschätzung getrof­fen, indem er sagte, dass das Rauchen grundsätzlich gesellschaftlich verbreitet und als üblich einzustufen sei. Diese Ansicht hatte in den 70er und 80er-Jahren ihre Gültigkeit, aber ganz sicher nicht mehr heute. Seit 2004 hat ein entscheidender Paradigmenwechsel stattgefunden. Die Entscheidungen der Höchst­gerichte (VfGH, VwGH, OGH) zeigten, dass man durchaus gewillt war, die Intention des Tabakgesetzes – „Nichtrauchen ist die Norm, Rauchen ist die Ausnahme“ – umzusetzen. Der VfGH (1.10.2009) spricht von einem Grundrecht auf rauchfreie Luft. Rauchverbote in öffentlichen Räumen sind Standard. Das Rauchen wird am Strand, im Schwimmbad, bei Haltestellen, Spielplätzen, Zoos, Parks usw. von immer mehr Ländern verboten, auch in der Außengastronomie! Österreich hinkt hinterher.

Seit Jahren ist das Nichtrauchen das zur Normalität gewordene Faktum, das auch gesellschaftspolitisch im öffentlichen wie ebenso im privaten Raum Anerkennung gefunden hat und immer mehr an Bedeutung gewinnt und sich durchsetzt!
Es ist eine allgemeine Sensibilisierung gegen Tabakimmissionen feststellbar, was sich in Umfragen deutlich zeigt. Die Mehrheit der Bevölkerung stört der Zigarettenqualm, besonders der von rauchenden Nachbarn!

Während die Tabakgesetz-Novelle 2004 das Ziel verfolgte, das Nichtrauchen im öffentlichen Raum in Österreich als „Norm“ zu etablieren, ist es längst an der Zeit, einen vergleichbaren gesetzlichen Schutz auch für den privaten Wohnraum zu schaffen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Nichtraucherinnen und Nichtraucher in ihren eigenen Wohnungen dem Tabakrauch bzw. Aerosolen ihrer Nachbarn ausgesetzt sind durch das Rauchen oder Dampfen auf Balkonen, Terrassen, Gärten oder durch das Lüften verrauchter Innenräume. Der Nichtraucherschutz muss wesentlich gestärkt werden, um Nachbarwohnungen und deren Bewohner – insbesondere Kinder und Jugendliche – besser vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Geruchsbelästigungen durch das Rauchen oder Dampfen zu schützen.

Die Terminologie „ortsüblich“ im Zusammenhang mit Rauchen in der eigenen Wohnung hat sich längst in „ortsunüblich“ geändert. Wichtig wäre, dass Nichtraucher:innen einen gesetzlichen Anspruch auf rauchfreie Nachtstunden von 22 bis 6 Uhr bekämen und die Hälfte der Tageszeit, also mindestens 8 Stunden, in denen nicht geraucht werden darf. Wie diese 16 Tagesstunden in Rauchzeiten und rauchfreie Zeiten eingeteilt werden, ist Vereinbarungssache. Eine gute allgemeine Lösung finden Sie in unserem Musterbrief Teil I.

Es ist völlig unbefriedigend und ein Ärgernis, wenn Nichtrauchende das „Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme“ erst über Gericht einklagen müssen. Es ist nicht hinnehmbar, wenn nicht Süchtige unfreiwillig die gesundheitsschädlichen und belästigenden Emissionen anderer zu jeder Tages- und Nachtzeit einatmen müssen! Dies gleicht einem Akt fahrlässiger Körperverletzung! Die Politik ist gefordert, diesen Missstand abzustellen und das Recht vor rauchfreier Atemluft vor das Recht auf Konsum von Tabak oder ähnlichen giftigen Produkten voranzustellen.

Robert Rockenbauer


Nichtraucherschutzverband Deutschland e.V. (NRSV)

Gemäß Artikel 8 des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (FCTC) sind die Vertragsstaaten verpflichtet, wirksame und umfassende Maßnahmen zum Schutz vor Passivrauchen zu ergreifen. „Wirksam“ bedeutet aus unserer Sicht: konsequent, flächendeckend und ohne Ausnahmen, die den Schutzzweck unterlaufen.
Unser zentrales Anliegen ist eine klare gesellschaftliche Umkehrung der Normalität: Nicht das Rauchen oder Dampfen, sondern saubere Atemluft muss der Regelfall sein. Der Konsum von Tabak, E-Zigaretten oder ähnlichen inhalativen Produkten darf nur dort stattfinden, wo nicht konsumierende Personen dem ausdrücklich zustimmen. Es ist nicht hinnehmbar, dass Menschen, die nicht süchtig sind, unfreiwillig die gesundheitsschädlichen und beläs­tigenden Emissionen anderer einatmen müssen. Nichtraucherschutz ist zugleich Umwelt- und Gesundheitsschutz. Die individuelle Sucht kann nicht als Rechtfertigung dienen, andere Menschen einer vermeidbaren Gesundheitsgefahr auszusetzen. Saubere Atemluft ist ein grundlegendes Gut und an den meisten Orten natürlicherweise vorhanden.

Balkonrauchen, Gärten, Terrassen und Belüftung:
Das Rauchen auf Balkonen, in Gärten, auf Terrassen sowie das Lüften verrauchter Innenräume ist zu untersagen, wenn dadurch Rauch in die Aufenthaltsbereiche anderer Bewohnerinnen und Bewohner eindringt oder deren Möglichkeit, eigene Räume zu lüften, beeinträchtigt wird. Rauchfreie Atemluft hat Vorrang vor dem Konsum von Tabak oder ähnlichen Produkten. Die bisherige Rechtsprechung – etwa stundenweise Rauchverbote – ist keine tragfähige Lösung. Sie belastet die Betroffenen mit umfangreichen Dokumentationspflichten und führt zu langwierigen Auseinandersetzungen. Da rauchfreie Luft der Normalzustand ist, muss die Beweislast für Betroffene auf ein Minimum reduziert werden. Rauchende sind die Störer der Normalverhältnisse, nicht die Nichtrauchenden. Dies ist notwendig, um das Balkonrauchen klar zu regeln, die Beweislast zu reduzieren und den Nachbarschaftsschutz nachhaltig zu stärken.

Eugen Hoppe-Schultze
www.nr-sv.de



Paradigmenwechsel
Ein Paradigmenwechsel ist ein grundlegender Wandel in den theoretischen Annahmen, Methoden, Glaubenssätzen oder Praktiken innerhalb eines bestimmten Wissenschaftsgebietes oder einer Disziplin.
Die WHO sagte 1975: „Rauchen ist die wichtigste, vermeidbare Krank­heits- und Todesursache. Durch keine andere Einzelmaßnahme können mehr Krankheiten verhindert und mehr Menschenleben gerettet werden, als durch eine drastische Verringerung des Zigarettenkonsums.“ Das hatte zweifellos eine große Signalwirkung! Viele Länder reagierten mit Nichtraucherschutzmaßnahmen.

Der erste Paradigmenwechsel fand im März 1975 statt, als ich mich für die Rechte der Nichtraucher einsetzte und Nichtrauchertische in den Innsbrucker SB-Restaurants schaffte. Das war der Anfang. Ein mutiger Schritt mit viel Zivilcourage! Es war eine Zeit, wo praktisch überall und jederzeit geraucht wurde. Jede Raucheinschränkung wurde hef­tigst von Rauchern und besonders von der Tabakindustrie be­kämpft. Die ATW (Austria Tabakwerke) schalteten Inserate, um das neu erwachte Bewusstsein der Nicht­raucher im Keim zu ersticken. Keinesfalls durfte sich in den Köpfen der Nichtraucher verfestigen, dass Passiv­rauchen gesundheitsschädlich wäre. Heute eine Tatsache, die selbst von der Tabak- und Nikotindrogenindus­trie nicht mehr geleugnet wird. Bei großartiger medialer Unterstützung unseres Anliegens betreffend Nichtraucherschutz hätte alles, was erreicht worden ist, schon 20 Jahre früher stattfinden können. Wir haben leider auch heute noch keine Lobby für den Nichtraucherschutz.

Der zweite Paradigmenwechsel wurde eingeleitet mit dem Tabakgesetz, das am 1. Juli 1995 in Kraft trat.

Der dritte entscheidende Paradigmenwechsel kam mit der Tabakgesetz-Novelle 2004. Die bisher bestehenden Rauchverbote wurden auf Räume „öffentlicher Orte“ ausgedehnt, mit dem Ziel, in Österreich das Nichtrauchen als „Norm“ einzuführen, während das Rauchen künftig die Ausnahme sein soll.
Mit dem Tabakrahmenüber­einkommen (Framework Convention on Tobacco Control/FCTC), das Österreich 2005 unterzeichnet hat, kam eine Verpflichtung der Staaten, sich für den Nichtraucherschutz einzusetzen.

Der vierte entscheidende Paradigmenwechsel kam mit der Sanktionierung des Tabakgesetzes ab Jänner 2009. Der Schwachpunkt des Gesetzes: Keine staatlichen Kontrollen, diese wurden ausdrücklich dem Bürger überlassen. Manche Wirte be­kämpften die verhängten Strafen bis in die Höchstgerichte. Die Entscheidungen der Höchstgerichte (VfGH, VwGH, OGH) zeigten jedoch, dass man durchaus gewillt war, die Intention des Tabakgesetzes („Nicht­rauchen ist die Norm, Rauchen ist die Ausnahme“) umzusetzen. Das ist ein wirklicher und maßgebender Paradigmenwechsel, der auch künftigen Prozessen zugrunde zu legen ist. Rauchen gilt nicht mehr als gesellschaftlich akzeptierte Norm. Das Nichtrau­chen ist der Normalzustand und wird von 80 Prozent der Bevölkerung gelebt. Rauchfreie Luft zu atmen ist ein Grundrecht (VfGH 1.10.2009). Es ist daher Aufgabe des Staates, Nichtraucher vor Belästigung und Gefährdung der Gesundheit durch das Passivrauchen zu schützen. Der Raucher hat kein Recht, seine Sucht auf Gesundheitskosten anderer öffentlich oder privat auszuleben. Das Schutzrecht der Nichtraucher steht vor dem Lustrecht der Raucher. Gesundheitsschädigung ist nicht toleranzfähig!
Über 15.000 Anzeigen über Verstöße gegen das Tabakgesetz führten letztlich dazu, dass im Mai 2015 ein absolutes Rauchverbot nach dreijäh­riger Übergangszeit vereinbart wurde.

Der fünfte Paradigmenwechsel kam mit dem absoluten Rauchverbot in der Gastronomie ab November 2019. Endlich wurde unsere jahrzehntelange Forderung umgesetzt.
Wenn Nichtraucher schon in öffentlichen Räumen geschützt werden (z.B. Rauchverbot in Gaststätten) so ist ihnen dieser Schutz umso mehr in ihrer eigenen Wohnung zu gewähren! (OGH)

Bitte setzen auch Sie sich für eine rauchfreie Gesellschaft ein. Bringen Sie Ihren Unmut überall dort ein, wo noch geraucht wird. Der berechtigte Schutz des Menschen vor gesundheitlicher Beeinträchtigung durch Passivrauch und Dampfemissionen durch E-Zigaretten und Tabakerhitzer kann durch kein einziges Argument entkräftet werden. Deshalb muss der Nichtraucherschutz oberste Priorität in der Gesundheitspolitik haben! Die Regierung hat die Verpflichtung, nichtrauchende Menschen vor schädlichen Emissionen zu schützen, auch im Freien, auch in der eigenen Wohnung!
Die körperliche Unversehrtheit ist ein Grundrecht aller Menschen. In Deutschland ist dies im Grundgesetz (GG) verankert: In Artikel 2 (2) steht: Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. […]

Robert Rockenbauer

Rauchende Nachbarn (NRZ 2/2026, Seite 9-10)

Es ist wissenschaftlich hinreichend belegt, dass Tabakrauch auch für Nichtraucher gesundheitsschädlich ist und dass es dabei keine gesundheitlich unbedenkliche untere Schwelle gibt. Das heißt: „Kanzerogene können bereits in geringsten Mengen Krebs erzeugen. Für Tabakrauch kann deshalb kein Grenzwert festgelegt werden, unterhalb dessen keine Gefährdung für die Gesundheit anzunehmen ist.“ Dieses Wissen müsste Anlass genug sein, Nichtrauchende allerorts entsprechend zu schützen, in Räumen wie auch im Freien.
• Giftige, krebserzeugende, die Atemwege reizende Substanzen werden beim Passivrauchen eingeatmet und erhöhen das Risiko für Lungen- und Herz-Kreislauferkrankungen sowie Schlaganfall, Lungenkrebs und weitere Krebsarten.
• Kinder sind beim Passivrauchen besonders gefährdet, da sie eine höhere Atemfrequenz und ein weniger effizientes Entgiftungssystem als Erwachsene haben: Sie leiden unter Infektanfälligkeiten, Atemwegserkrankungen, Lungenentzündung, Mittelohrentzündung und im Babyalter besteht die Gefahr des plötzlichen Kinds­todes.
• Nicht zu vernachlässigen ist der „kalte Rauch“: Rückstände des Tabakrauchs lagern sich auf Oberflächen im Raum ab, so auf Möbeln, an den Wänden, Decken, Vorhängen und Teppichen und werden von dort über viele Wochen kontinuierlich in den Raum abgegeben. Ein Raum, in dem geraucht wurde, ist ein mit Schadstoffen kontaminierter Raum.
• Das gilt auch für den Tabakrauch, der von außen in die Wohnung eindringt.
• Wenn Tabakrauch zu riechen ist, befinden sich in der eingeatmeten Luft auch zahlreiche gesundheitsschädliche Substanzen. Dazu stellt der Bundesgerichtshof (BGH) in Bonn in seinem Urteil vom 16. Januar 2015 zum Rauchen auf dem Balkon fest: „Gesundheitsschädliche Immissionen durch Tabakrauch sind wesentliche Beeinträchtigungen, die nicht geduldet werden müssen. (…) Sie überschreiten stets die Grenze dessen, was der beeinträchtigte Mieter hinzunehmen hat.“
Es kommt nicht auf die Menge der gerauchten Zigaretten an. BGH-Urteil vom 16.1.2015: „Deutlich (intensiv) wahrnehmbarer Rauch ist vielmehr grundsätzlich als eine wesentliche Beeinträchtigung anzusehen; das gilt auch dann, wenn sie nur eine Zigarettenlänge andauert.“

Ortsüblichkeit
Die Terminologie „ortsüblich“ im Zusammenhang mit Rauchen in der eigenen Wohnung hat sich längst in „ortsunüblich“ geändert. Der Rauchkonsum ist rückläufig. Haben 1972 noch 38,7 Prozent der Männer und 9,8 Prozent der Frauen täglich zur Zigarette gegriffen, sind es heute 20,6 Prozent der täglich rauchenden Männer und Frauen ab dem 15. Lebensjahr. Hinzu kommen noch 5,6 Prozent gelegentlich Rauchende.
Wenn nur ein Fünftel der Bevölkerung raucht, dann kann das nicht als „ortsüblich“ bezeichnet werden! Fast 80 Prozent der Bevölkerung rauchen nicht. Und diese klare Mehrheit gilt es zu schützen. Der Gesetzgeber schützt die Nichtraucher in öffentlichen Räumen, indem dort ein Rauchverbot gilt. Das Nichtrauchen ist zur Normalität geworden. Rücksichtslose Raucher sind hingegen die Außenseiter. Sie müssen erst noch lernen, auf andere Menschen Rücksicht zu nehmen. Freisein heißt, frei atmen zu können. Wir fordern daher freie Luft für freie Bürger! Es gibt zwar kein Gesetz, das automatisch den Nichtraucherschutz auch im Wohnbereich sicherstellt, aber es gibt den gesetzlichen Schutz vor wesentlicher Beeinträchtigung durch Rauch- und Geruchsimmissionen. Starkes Rauchen erfüllt sehr schnell den Tatbestand des § 364 Abs 2 ABGB. Der eigentliche Inhalt des nachbarrechtlichen Untersagungsanspruches nach § 364 Abs 2 ist, dass der Verpflichtete dafür zu sorgen hat, dass sein Nachbar nicht durch Immissionen beeinträchtigt wird.
Im Zigarettenrauch finden sich neben dem Suchtstoff Nikotin rund 4800 chemische Substanzen, von denen mehr als 70 krebserregend sind oder im Verdacht stehen, es zu sein. Feinstaub, Formaldehyd, Benzol, Ni­trosamine usw. einatmen zu müssen, ist ein Akt fahrlässiger Körperverletzung! Kein Gericht der Welt kann bestimmen, dass ich Schadstoffe durch nachbarschaftliches Rauchen einatmen muss, nur weil ein Raucher oder eine Raucherin sich nicht beherrschen kann bzw. nicht bereit ist, mir wenigstens rauchfreie Stunden zuzugestehen. Sie sind diejenigen, die den Rauch in der eigenen Wohnung nicht wollen, aber durch Balkonrauchen dieses Gift den nichtrauchenden Nachbarn zumuten. Das muss dringend durch entsprechende Gesetze geändert werden. Es ist nicht hinnehmbar, dass Menschen, die nicht süchtig sind, unfreiwillig die gesundheitsschädlichen und belästigenden Emissionen anderer einatmen müssen. 
Menschen leben heute gesundheitsbewusster als früher. Wer gesundheitsbewusst lebt, verträgt den Rauch des Nachbarn immer weniger. Sich dagegen zur Wehr zu setzen ist ein Gebot der Stunde. Die Empfindlichkeit gegenüber Tabak und Nikotin hat zugenommen. Je mehr das Rauchen in der Öffentlichkeit (Amtsgebäude, Gastronomie usw.) verboten wurde, desto sensibler reagieren heute Menschen auf Tabakrauch und ähnliche Produkte. Tatsache ist, dass Passivrauchen gesundheitsschädlich ist und zwar mit jedem Atemzug!
„Gefährdet die Einwirkung (z.B. Rauch, Lärm) die Gesundheit davon betroffener Menschen ganz allgemein, so kann sie nicht als ortsüblich beurteilt werden.“ (OGH 1 Ob 6/99k vom 21.12.1999). Uneinsichtig rauchende Nachbarn beeinträchtigen das Leben von Nicht­rauchern sehr schwer. Dafür gibt es kein Recht! Aber jeder Fall ist ein Einzelfall und wird letztlich auch bei Gericht als Einzelfall behandelt.

Es wird Zeit, dass Anwälte und Gerichte darüber nachdenken und das  Rauchen des Nachbarn nicht mehr als „ortsüblich“ betrachten.
Neu für mich ist, dass bereits in einem Wohnungseigentumsvertrag festgelegt werden kann, dass nicht geraucht werden darf, wenn alle Eigentümer dafür sind. Die Hausverwaltung einzubeziehen könnte sehr hilfreich sein. Schließlich ist es ihre Aufgabe, für ein gedeihliches Miteinander zu sorgen. Stichwort: Hausordnung.

Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr
Auszug aus dem OGH-Urteil vom 16.11.2016: „So wie der Beklagte für sich grundsätzlich zu Recht in Anspruch nimmt, seine Wohnung im Rahmen des Mietvertrags nach seinen persönlichen Vorlieben und Bedürfnissen nutzen zu können, trifft dies ebenso auf den Kläger zu. Allerdings führen nur die Gewohnheiten des Beklagten zu einer ortsunüblichen wesentlichen Störung des Nachbarn, nicht aber umgekehrt. Unter diesen Vorzeichen gilt es im Sinne des oben Gesagten, einen angemessenen Interessenausgleich zu schaffen.“ (…) „Für den Zeitraum von 22:00 bis 6:00 Uhr muss daher eine Abwägung zwischen dem Bedürfnis des Klägers, in seiner Nachtruhe nicht gestört zu werden, und dem Bedürfnis des Beklagten, seinen Arbeitstag mit einer nächtlich konsumierten Zigarre zu beenden, zugunsten des Klägers ausfallen. Die Möglichkeit, in seiner hof- bzw. gartenseitig ausgerichteten Wohnung bei geöffnetem Fenster schlafen zu können, darf durch den Zigarrengeruch nicht eingeschränkt werden.“
Leider gibt es kein allgemeines Rauchverbot in der Nacht von 22-6 Uhr, was sinnvoll und logisch wäre.

Was muss man tun, um gegen rauchende Nachbarn eine Unterlassungsklage einzubringen?
Ist eine außergerichtliche Vereinbarung mit unserem Musterbrief (Rauchzeiten lt. OGH-Urteil vom 16.11.2016: 6-8 Uhr, 10-12 Uhr 15-18 Uhr, 20-22 Uhr) gescheitert, braucht es bei Gericht ein „Raucherprotokoll“ (Datum, Uhrzeit, Dauer, Intensität, welche Räume sind betroffen usw. Fotos zu Beweiszwecken sind immer hilfreich. Eventuell Kippen in der Mülltonne sicherstellen. Zeugenaussagen von Mitbewohnern. Sind noch andere Mitbewohner betroffen?

Robert Rockenbauer