Tabakgesetz

Wie wäre das Tabakgesetz zu kippen?

  1. Wenn es im Nationalrat eine Mehrheit für eine Gesetzesänderung gibt.    
  2. Wenn viele Wirte selbst ein generelles Rauchverbot verlangen.
    Ich beginne Unterschriften von Wirten zu sammeln.  Ein Blatt Papier mit der Überschrift: „Ich bin für ein generelles Rauchverbot in der Gastronomie“, Stempel des Lokals und Datum. (Siehe Downloads.)   
  3. Wenn die Medien einen starken Druck auf die Politiker ausüben, dass diese genötigt werden, das Tabakgesetz rasch zu novellieren.    
  4. Wenn weiterhin viele Nichtraucher Verstöße gegen das Tabakgesetz an die zuständige Behörde melden (oder anzeigen).    
  5. Wenn die Nichtraucher uns auch finanziell unterstützen und uns nicht nur mit Arbeit eindecken. Die Bilanz 2008: Minus 6.555,36 Euro!  

Missachtung des Tabakgesetzes   

Übertretungen gegen das Tabakgesetz sind an die zuständige Bezirkshauptmannschaft oder Stadtmagistrat zu melden. Teilen Sie der Behörde folgendes mit:

  1. Anschrift des Lokals. Wenn vorhanden auch Name des Lokalbesitzers, Telefon, E-Mail, www. usw.
  2. Datum und genauer Zeitpunkt der Übertretung. Eventuell Foto.
  3. Art der Übertretung. (z.B. Räume sind nicht durch Türen getrennt; der Raucherraum hat ständig die Türen offen; Hauptraum ist nicht rauchfrei, geraucht wird in öffentlichen Orten z.B. Einkaufszentren, Supermärkten, Tankstellen usw.)   
  4. Allgemeines: z.B. Gesprächsablauf mit dem Lokalbetreiber usw. 
  5. Nach Möglichkeit keine Meldung oder Anzeige anonym senden.
  6. Jede Meldung bitte auch mit CC an uns senden.

Achtung:

Ab 1.7.2010 darf nur mehr in geschlossenen Räumen geraucht werden, wobei der Hauptraum mit mindestens 50 % der Sitzplätze als Nichtraucherbereich geführt werden muss. Der Hauptraum muss in seiner Gesamtbetrachtung den anderen Räumlichkeiten als „übergeordnet“ eingestuft werden können. Deshalb kann der Raucherraum nur ein „Neben“-Raum sein. Nur ein vom Nichtraucherraum wegführender Raum kann als Raucherraum festgelegt werden (VwGH vom 24.7.2013).Es ist daher unzulässig, wenn der Nichtraucherraum oder die Toilette nur über einen Raucherraum erreichbar ist. Die Türen zum Raucherraum müssen geschlossen sein, so dass aus diesem Raum, außer zum kurzzeitigen Durchschreiten, kein Rauch in den übrigen mit Rauchverbot belegten Räume dringen kann. Achten Sie auf die Kennzeichnung! Die Kennzeichnung ist bereits am Eingang zum Betrieb sowie auch am Eingang zu jedem Gastraum bzw. in den Gasträumen anzubringen. Dabei sind ausschließlich die Pickerln der Wirtschaftskammer gültig, die diese allen Betrieben kostenlos zur Verfügung stellt (Kennzeichnungsverordnung).
Der Hinweis „Abgetrennter Raucherraum im Lokal“ besagt, dass es neben dem Hauptraum als Nichtraucherraum, der gleichzeitig der erste Raum sein muss, auch einen „Neben“-Raum für Raucher gibt. (Es heißt ja nicht „Abgetrennter Nichtraucherraum“ und somit haben viele Gastronomen seit 2009 bewusst Missbrauch mit dem Nichtraucherschutz betrieben!)

Ausnahmen vom Rauchverbot:

In Lokalen bis 50 qm kann weiter geraucht werden, wenn der Lokalbetreiber sich für einen Raucherbetrieb mit entsprechender Kennzeichnung entschieden hat.
In Lokalen zwischen 50 und 80 qm kann nur dann weiter geraucht werden, wenn eine Raumtrennung aus bau- bzw. feuerpolizeilichen oder denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig ist. Sollte Ihnen das bei einer Kontrolle nicht einsichtig sein und der Lokalbetreiber bei Nachfrage nicht willens ist, Ihnen darüber Auskunft zu geben, empfehle ich eine Meldung an die Behörde mit der Bitte, eine Kontrolle durchzuführen, da Sie nicht beurteilen können, ob dort das Rauchen rechtens ist.
Ab 80 qm muss ein abgetrennter Raucherraum vorhanden sein, ansonsten ist das Lokal rauchfrei zu führen.

In öffentlichen Einrichtungen sind keine offenen Gastronomiebereiche erlaubt

In Einkaufszentren, Supermärkten, in Tankstellen, Kinos, Theatern usw. darf also nicht mehr geraucht werden, es sei denn, es gibt dafür einen abgeschlossenen Raum. Das Rauchverbot gilt nicht nur für Tische im Gangbereich, sondern für das ganze Lokal. Hier sind die Verstöße von jedem Bürger eindeutig zu erkennen und sollen auch sofort zur Meldung an die Behörde weitergeleitet werden. Wichtig: Für öffentliche Orte gibt es keine Übergangsregelung! Geraucht werden darf nur, wenn es bereits einen abgeschlossenen Raum gibt!  

Sofortige Strafen sind nicht möglich!

Der Strafrahmen im Tabakgesetz ist so hoch angesetzt (bis 2.000,- Euro) dass ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden muss. Je nach Schnelligkeit der Behörde dauert das von einigen Wochen bis 3 Monate.   
Sollte der Verdacht vorliegen, dass eine Behörde sich extra lang Zeit lässt einen gemeldeten Betrieb zu kontrollieren, könnte der Volksanwalt  eine Beschleunigung bewirken.  

Was ist der Unterschied zwischen Meldung und Anzeige?

Bei der Meldung (nicht anonym bitte) an die Behörde muss diese den gemeldeten Sachverhalt behördlich prüfen lassen. Wenn diese Erhebungen abgeschlossen sind, wird ein Strafverfahren eingeleitet. Der Lokalbetreiber kann sich dann rechtfertigen oder wird nach einer gewissen Frist zur Kassa gebeten. Die meisten Lokalbetreiber werden dann wohl Einspruch beim UVS erheben. Das Verfahren zieht sich in die Länge.
Bei einer Anzeige muss ich selbst vor der Behörde erscheinen. Ich muss dann eine Zeugenaussage machen, die hieb und stichfest sein muss. Verstoß nach Möglichkeit mit Fotos belegen; genaue Tatzeit; Gesprächsnotiz mit dem Lokalbetreiber usw.    
Der Vorteil: Die Behörde prüft nicht weiter und nimmt den Anzeiger als Zeugen; braucht also nicht selbst nochmals das Lokal überprüfen. Der Verfahrensablauf geht vielleicht etwas schneller. Der Nachteil: Wer will schon gerne als Zeuge auftreten?
Schon aus zeitlichen Gründen mache ich nur Meldungen und überlasse es dem Amt, diese Meldung zu überprüfen.    
Folgende Formulierung kann verhindern, dass trotz nur „Meldung“ eine Zeugenladung folgt:    
„Es wurde festgestellt, dass das Rauchverbot im Lokal  XY am (Tag) um (Uhrzeit) nicht eingehalten wurde. Es wird um eine behördliche Kontrolle ersucht.“

Wachsam bleiben 
Es ist notwendig, dass viele Nichtraucher klare Gesetzesverstöße melden. Bitte immer mit Durchschlag an uns (E-Mail: CC). Schwierig ist die Beurteilung was wirklich der Hauptraum ist. Möglicherweise kommt die Behörde zu einem anderen Ergebnis als der Wirt. Hier würde ich nur melden, was wirklich eindeutig gegen das Tabakgesetz verstößt.

BITTE WEITERKÄMPFEN FÜR DEN SCHUTZ DER NICHTRAUCHER !
DANKE FÜR IHRE UNTERSTÜTZUNG !

Mit freundlichen Grüßen    
Robert Rockenbauer