Rauchverbot – Wirt muss jetzt Strafe zahlen

Nach dem heiß diskutierten Rauchverbot in Einkaufszentren gibt es jetzt ein erstes Urteil. Ein Gastwirt, der seine Gäste trotz Verbots rauchen ließ, muss jetzt Strafe zahlen. Weitere Strafen werden folgen. 
EKZ-Wirte ließen Gäste trotz Verbots rauchen 
Einige Wirte in Tiroler Einkaufszentren wollten es heuer im Frühjahr ganz genau wissen. Sie erlaubten ihren Gästen das Rauchen ausdrücklich, obwohl es durch das neue Tabakgesetz eindeutig verboten ist. Als die Bezirkshauptmannschaften Strafen verhängten, beriefen die Wirte dagegen.  

Erfolglos, wie die erste Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates zeigt. Konkret wird ein Gastronom im Einkaufzentrum Cyta zu einer Geldstrafe von 500 Euro verurteilt. 
Der UVS begründet die Entscheidung so: 
Der UVS lässt in seiner Entscheidung zwei Punkte nicht gelten: erstens den Vorwurf, ein Cafe im Einkaufszentrum dürfe nicht anders behandelt werden wie ein Cafehaus z.B. in der Stadt. Hier besteht der UVS darauf, dass beide Cafehaustypen durchaus als verschiedene Sachverhalte anzusehen und auch anders zu behandeln seien.  

Das Argument der verfassungswidrigen Ungleichbehandlung lässt die Berufungsbehörde also nicht gelten. Ebenso wenig – zweitens – die wirtschaftliche Situation. Ob Rauchen oder Nichtrauchen für ein Cafe eine Existenzfrage sei, könne bei der Vollziehung eines Gesetzes keine Bedeutung haben, so der UVS. 
UVS-Entscheid als Download 
PDF (95,63 KB) 
Noch 28 weitere Entscheidungen stehen aus. 
UVS verringert Höhe der Strafe 
Entgegengekommen ist man dem Beschuldigten allerdings in der Höhe der Strafe. Die Bezirkshauptmannschaft hatte 1.000 Euro verhängt, der UVS verringerte auf 500 Euro. Bei der Strafhöhe sei die Einkommenssituation, die Frage wie schuldhaft der Verstoß war und ob – wie in diesem Fall – der Täter ein unbescholtener Ersttäter ist, ausschlaggebend.  

Eine zweite UVS-Entscheidung, die inhaltlich ähnlich wie die Cyta-Entscheidung ausgefallen ist, betrifft ein Einkaufszentrum in Innsbruck und ist gerade unterwegs zum Beschuldigten. Insgesamt haben 30 Wirte in ganz Tirol gegen BH-Strafen Einspruch erhoben. Noch 28 müssen demnach vom UVS in den kommenden Wochen behandelt werden. 
Bis zu 10.000 Euro Strafe kann bei einem zweiten Verstoß gegen das Tabakgesetz verhängt werden. 
Ein weiterer Verstoß kommt teuer 
Eine Strategie nach dem Motto: eine kleine Strafe zahlen und dafür die Gäste rauchen lassen, lässt sich aus dem Urteil allerdings nicht ablesen. Denn schon bei einer Erstverurteilung reicht der Strafrahmen bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro. Manche Einkaufszentrums-Gastronomen könnten sich so doch noch für das Aufziehen von Glaswänden entscheiden. 
tirol.ORF.at, 18.8.2009 
 

Vollständiges Urteil siehe Downloads Tabakgesetz: UVS18.8.09.pdf