Änderungsvorschläge für das neue Tabakgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren!
Sehr geehrte Präsidentin des Nationalrates!

Mit Schrecken stelle ich fest, dass sich im neuen TabakG einige der schwerwiegenden Mängel von damals wiederholen.  

1.) Übergangsfrist von drei Jahren völlig unakzeptabel!
Schon wieder trägt auch das neue TabakG die Handschrift der Wirtschaftskammer, indem diese bestimmt, ab wann ein Gesetz in Kraft treten darf und mit welchem Inhalt. Die Wirtschaftskammer hat in Gesundheitsfragen nicht zu diktieren, wie lange eine absolut vermeidbare Gesundheitsschädigung durch das Passivrauchen hinzunehmen ist. Wir warten schon seit 1993 auf einen wirksamen Nichtraucherschutz! Jetzt muss Schluss sein mit weiteren Verzögerungen!
Die wissenschaftlichen Fakten, die Erfahrungen der Länder mit erfolgreicher Umsetzung eines Rauchverbots und der Ruf der Bevölkerung nach einem Rauchverbot in der Gastronomie sprechen eine eindeutige Sprache!
Wir bitten Sie daher, nochmals über diesen entscheidenen Punkt nachzudenken und ein absolutes Rauchverbot in der Gastronomie schon ab Mai 2016 zu bewirken! Das wird auch von der Mehrheit der Bevölkerung so erwartet und ebenfalls von der Mehrheit der Wirte!

2.) Nach wie vor keine ausreichende Kontrolle!
Sie wissen, dass das TabakG von einem Großteil der Wirte nicht eingehalten wird, weil es keine staatlichen Kontrollen gibt. Und trotzdem prolongieren Sie den gleichen Fehler von damals, indem wiederum für keine ausreichende flächendeckende Kontrolle gesorgt wird! Die Erfahrung in Griechenland zeigt, dass ein Nichtraucherschutzgesetz wirkungslos bleibt, wenn es nicht ausreichend kontrolliert wird! Deshalb bitte ich Sie ausdrücklich, sorgen Sie auch für dessen Einhaltung! Das ist auch eine Aufforderung der Volksanwaltschaft!
Die Einbindung von Arbeitsinspektorat, Gewerbeamt und Lebensmittelaufsicht-s-organe in die Kontrollfunktion ist erfreulich, aber nicht ausreichend. Die wesentlichste Kontrolle ist die Einbeziehung der Polizei. Denn wer soll denn am Abend und am Wochenende die Lokale und insbesondere auch die Nachtlokale kontrollieren? Schon das Wissen, dass auch die Polizei jederzeit kontrollieren kann, wird zur Einhaltung des Gesetzes führen. Bestes Beispiel ist Italien. Die Polizei hat dafür kaum einen vermehrten Aufwand. Sie muss lediglich in Ausübung Ihres normalen Dienstes auch ein Auge auf die Einhaltung des Rauchverbots werfen. Rauchende Personen in den mit Rauchverbot belegten Räumen, kann ebenfalls nur die Polizei abstrafen, da gegenüber Privatpersonen keine Ausweispflicht besteht.
Kontrollen müssen während den Öffnungszeiten der Lokale gewährleistet werden, also auch nachts und an Sonn- u. Feiertagen. Gerade in ländlichen Gebieten sind Kontrollen durch die Polizei besonders wichtig, weil hier die Einhaltung des Tabakgesetzes besonders schlecht ist und kaum andere Kontrollorgane zur Verfügung stehen. Gesetze sind vom Gesetzgeber selbst zu überwachen, nicht durch die Bevölkerung wie bisher.
Wir haben weiters vorgeschlagen, dass auch die Parkraumüberwachung in die Kontrolltätigkeit eingebunden werden soll und bitten ausdrücklich um deren Aufnahme in die Kontrollbefugnisse. Die Parkraumüberwachung ist in den Städten gut organisiert und kann leicht und immer wieder einen Blick in ein Lokal werfen und deren Einhaltung kontrollieren. Das benötigt vielleicht eine Minute, während andere Kontrolleure nur zu bestimmten Zwecken unterwegs sind und das oft nur bei der Eröffnung eines Lokals. Für eine dauerhafte Kontrolle sind Polizei und Parkraumüberwachungsorgane unverzichtbar!

3.) Zu geringe Strafen.
Die Strafen für Verstöße gegen das Tabakgesetz waren in den meisten Fällen viel zu gering und wurden dann oft noch in 2. Instanz auf die Hälfte herabgesetzt. Eine Berufung hat sich also meist schon gelohnt, selbst wenn wenig Aussicht bestand, eine Strafe abzuwenden.
Es ist daher wichtig, auch die Strafhöhe besser zu definieren. Wir fordern eine Strafhöhe von 500,- Euro und Verdoppelung der Strafe bei jedem weiteren Verstoß. Das heißt, dass im neuen Tabakgesetz es nicht heißen soll, Geldstrafe bis 2.000,- Euro, sondern: Geldstrafe ab 500,- Euro, im Wiederholungsfall ansteigend bis auf 10.000,- Euro. Auch der Entzug der Gewerbeberechtigung sollte ausdrücklich in den Strafbestimmungen festgeschrieben werden, wenn Wirte weiterhin gegen das Gesetz verstoßen. Das ist auch im Sinne jener Wirte, die sich an das Tabakgesetz halten! Kontrolle und Strafhöhe sind die wesentlichen Kennzeichen eines Gesetzes. Darin zeigt sich, ob eine ernsthafte Einhaltung gewollt ist.

4.) Fortgesetztes Delikt statt Einzeldelikt.
Das TabakG ist wesentlich daran gescheitert, weil die Berufungsinstanz (UVS Wien) im Jahr 2009 entschieden hat, dass ein Verstoß gegen das TabakG als fortgesetztes Delikt zu bewerten ist. Diese Entscheidung ist rechtswidrig und nur deshalb so getroffen worden, damit die Behörden weniger Arbeit haben. Wäre ein Verstoß als Einzeldelikt geahndet worden wie jedes andere Verkehrsdelikt auch, würde sich schon nach drei Anzeigen der Wirt keinen Verstoß mehr leisten können. Das hätte zu einer hohen Einhaltung geführt. Dieser Missstand gehört beseitigt, denn selbstverständlich entsteht jeden Tag eine andere Situation und sind immer andere Menschen vom Passivrauchen betroffen. Schreiben Sie also bitte im neuen TabakG ausdrücklich fest, dass künftig ein Verstoß als Einzeldelikt gewertet wird!

5.) Fehlende Voraussetzung für einen Raucherraum.
Im alten TabakG hat man Ausnahmen vom Rauchverbot zugelassen ohne zu bestimmen, welche Voraussetzungen für solch einen Raum einzufordern gewesen wären, nämlich wie in Italien: eigenes Be- u. Entlüftungssystem, hoher Unterdruck (mindestens 5 Pa) und automatische Türschließer.
Doch nun wiederholt sich dieser schwerwiegende Mangel bei den Ausnahmen für die Hotels und vergleichbaren Beherbergungsbetriebe, sowie für Raucherräume an öffentlichen Orten. Sie müssen im Gesetz dezidiert festhalten, welche Voraussetzungen für die Schaffung eines Raucherraumes oder einer Raucherlounge gefordert werden und diese sind vorher zu überprüfen, bevor sie in Betrieb gehen dürfen!
Außerdem halten wir das gegenüber der Gastronomie für verfassungsrechtlich nicht haltbar. Diese Ausnahmen werden noch zu einem großen Problem, weil dann die Gastronomie auch darauf bestehen wird, solche Räume einrichten zu dürfen.
Landgasthöfe beherbergen häufig auch Gäste, somit können sie leicht das Rauchverbot umgehen und ebenfalls Raucherräume einrichten. Das gilt auch für viele Hotels, die einen eigenen Restaurantbereich anbieten. Wir bitten Sie ausdrücklich, verzichten Sie auf alle Ausnahmen!
Gleiches Recht für alle lässt keine Ausnahmen zu!

Weitere Kritikpunkte:
Ich vermisse ein absolutes Rauchverbot in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäuser, Sanatorien, Altenheime, Pflegeheime, Kuranstalten usw.
Wenn in der Gastronomie ein absolutes Rauchverbot eingeführt wird, dann erwarte ich dies erst recht in Gesundheitseinrichtungen. Im Gegensatz zur Gastronomie gibt es dafür aber keine Übergangszeit, sondern ist sofort mit Verlautbarung des Gesetzes umzusetzen!

Trafiken und Daseinsvorsorge.
Bitte zählen Sie dezidiert auf, was Sie unter „Daseinsvorsorge“ verstehen. Trafiken verkaufen viele Produkte, die täglich gebraucht werden: z.B. Parkscheine, Fahrscheine, Lottoscheine, Briefmarken, Reiseandenken, Ansichtskarten usw.  Zeitungen sind für mich auch eine wichtige Daseinsvorsorge. Die Trafik in der Nähe meines Geschäftes ist ca. 300 m entfernt, aber ein Lebensmittelgeschäft mit Zeitungen finde ich erst in ca. 1 km Entfernung. Ist das zumutbar?
Es wäre daher wesentlich einfacher und sinnvoller, auch Trafiken mit einem Rauchverbot zu belegen, als Konstellationen zu erfinden, unter deren Voraussetzungen nicht geraucht werden darf wie z. B. die Einrichtung einer Postannahmestelle, was praktisch gesehen ohnehin nur selten der Fall sein wird. Wie ein Gespräch mit einem Trafikantensprecher der WKO Tirol letzte Woche ergab, wäre ein Rauchverbot in Trafiken kein Problem.

Prämienzahlungen für vorzeitiges Rauchverbot.
Was sind schon 10 Prozent im Gegenzug dafür, drei weitere Jahre das Rauchen zu gestatten? Betriebe, die sich sehnlichst ein Rauchverbot herbeiwünschen, können ihr eigenes Lokal nicht rauchfrei machen, weil sie sonst rauchende Gäste an die Konkurrenz verlieren, die weiterhin Raucherräume anbieten. Betriebe, die schon jetzt ein Rauchverbot eingeführt haben, müssen weitere unnötige drei Jahre aushalten, bis endlich ein Gleichstand erreicht ist und jeder Wettbewerbsnachteil aufhört. Und denken Sie an all jene, die erst vor kurzem ein Lokal eröffnet haben oder in nächster Zeit eröffnen wollen! Sie stehen weitere drei Jahre in der Zwickmühle.
Mit so einer langen Übergangszeit schaden Sie vielen Wirten! Außerdem ist die Optik etwas schief, denn belohnt wird der, der durch die Raumtrennung seine rauchende Gäste erhalten konnte und jene, die sich für einen Nichtraucherbetrieb entschieden haben, gehen leer aus und haben möglicherweise Kunden verloren, sind also doppelt bestraft.
Wesentlich attraktiver wäre vermutlich eine Sonderabschreibung für alle jene, die bis 30.6.2015 (!!!) ein Rauchverbot einführen! Das sind zwar auch Steuergelder, hätte aber einen besseren Anreiz zur Umstellung. Je mehr Betriebe und je schneller und früher eine Umstellung erfolgt, desto besser.

Die sinnvollste und gerechteste Lösung wäre ein absolutes Rauchverbot in der Gastronomie zum ehestmöglichen Zeitpunkt ohne Zahlungen für Investitionen. Dafür besteht überhaupt kein Anlass, weil Raumtrennungen auf eigenes Risiko der Lokalbetreiber gemacht wurden. Sie haben ihren Vorteil mit dem Erhalt rauchender Gäste bereits gehabt. Weitere Steuergelder dafür auszugeben ist nicht gerechtfertigt!
Die Wirtschaftskammer hat viele Betriebe zu Raumtrennungen gedrängt, weil sie glaubte, damit ein Rauchverbot verhindern zu können. Die Aufrufe im Fernsehen von RA Ainedter sind Ihnen da vielleicht noch in Erinnerung. Daraus kann man doch keine Rechtssicherheit ableiten und Vertrauensschutz geltend machen!

Betreffend der viel zitierten „Rechtssicherheit“ als Begründung für lange Übergangsfristen und Entschädigungszahlungen möchte ich Ihnen kurz folgendes In Erinnerung rufen:
Wirte haben auf eigenes Risiko in Raumtrennungen investiert. Es hat nie eine Rechtssicherheit gegeben! Jederzeit musste man mit einem Rauchverbot rechnen. Auch schon damals gab es die Diskussion, dass die EU möglicherweise ein Rauchverbot in der Gastronomie über den Arbeitnehmerschutz einführt.
In Deutschland hat ein Höchstgericht entschieden, dass es kein Recht gibt, Gesetze solange nicht zu ändern, bis die einmal getätigten Investitionen für Raumtrennungen sich vollständig amortisiert haben. Das gilt auch für Österreich. Eine zügige Inkrafttretung ist also allezeit rechtlich gedeckt!!!

Das Tabakgesetz 2009 hat eine Übergangszeit von eineinhalb Jahre vorgesehen für alle jene, die bis 31.12.2008 um Raumtrennungen angesucht und bis 30.6.2010 vollzogen haben. Angesucht haben die meisten ja nur, um weitere eineinhalb Jahre ungestraft weiterrauchen lassen zu dürfen. Warum haben die meisten Wirte aber die Raumtrennung bis zum geplanten Zeitpunkt nicht gemacht? Weil es eben keine Rechtssicherheit gegeben hat! Die meisten Wirte haben zugewartet, ob nicht doch ein Rauchverbot kommt. Und tatsächlich wurde dies vom damaligen Gesundheits-minister Alois Stöger auch den Wirten angedroht, wenn sie sich nicht an das Tabakgesetz halten. Es war also durchaus damit zu rechnen, dass eventuell ab 1.7.2010 ein totales Rauchverbot kommen könnte. Alois Stöger konnte kein Rauchverbot durchsetzen, weil es dafür angeblich keine Mehrheit im Parlament gab. Die meisten Raumtrennungen wurden Anfang Juli 2010 vollzogen. Soviel zur Rechtssicherheit, die es weder 2009, noch 2010 und schon gar nicht danach gegeben hat.
Wer trotzdem in eine Raumtrennung investierte, kann sich jetzt nicht auf Rechtssicherheit ausreden, sondern hat das seiner eigenen Risikobereitschaft zuzuschreiben. Fehlinvestitionen können doch nicht vom Staat abgegolten werden. Niemand war gezwungen in Raumtrennungen zu investieren. Man hätte auch der Empfehlung des Gesundheitsministeriums folgen und ein Nichtraucherlokal beschließen können.
Die meisten Betriebe haben ja nicht umsonst umgebaut. Mit Raumtrennungen haben sich viele Lokalbetreiber sogar neue Geschäftsfelder für kleinere geschlossene Gesellschaften eröffnet. Diese werden sicher nicht die Trennwände abbauen. Zahlreiche Gespräche mit Wirten bestätigen mir das. Sogar dort, wo sehr kostspielige Raumtrennungen gemacht wurden, werden diese auch nach einem absoluten Rauchverbot in den meisten Fällen nicht abgetragen. Es gibt immer wieder Gruppen und auch Einzelpersonen, die sich gerne etwas zurückziehen. Wenn aber die Trennwände bestehen bleiben, ist ja auch kein Schaden entstanden! Sie dienen nun einem anderen Zweck! Warum wollen Sie also Steuergelder für einen Umstieg verwenden, das Sie per Gesetz einfach erreichen können?

Weiter wichtige Anliegen fehlen noch im neuen TabakG:
Wenn Tabakrauch zu riechen ist, ganz egal ob in einem Raum oder im Freien, enthält die Atemluft Schadstoffe in einer Konzentration mit potenziell gesundheitsschädigender Wirkung. Deshalb fordern wir auch ein
Rauchverbot im Freien bei Menschenansammlungen wie Freibäder, Fußballstadien, Erlebnisparks, Kinderspielplätze usw.
Rauchverbot in überdachten Wartebereichen des öffentlichen Personenverkehrs.
Rauchverbot im Auto, wenn Kinder und Jugendliche mitfahren.
Anhebung der Raucherlaubnis auf 18 Jahre.
Abschaffung der Zigarettenautomaten.
Betretungsverbot in Raucherräume bis zum 18. Lebensjahr (wie BRD).

Ein Rauchverbot ab Mai 2016 wäre ein großer gesundheitspolitischer Erfolg!
Im Wahljahr 2018 die Diskussion um das Rauchverbot neu aufleben zu lassen, halte ich für sehr gefährlich. Die Konfrontation wird sich erneut verschärfen. Es liegt in der Verantwortung der Politik, dies zu verhindern. Zwei Drittel der Bevölkerung will eine rauchfreie Gastronomie! Einer raschen Umsetzung steht rein rechtlich und auch gesellschaftspolitisch nichts im Wege!
Die Zustimmung zu einem Rauchverbot steigt erfahrungsgemäß in den ersten Jahren nach der Einführung sehr stark an. Neuester Beweis ist das Rauchverbot in der Gastronomie in Nordrhein-Westfalen. Am 1.5.2013 wurde es eingeführt unter heftigsten Protesten des Deutschen Hotellerie- u. Gaststättenverbandes (DEHOGA, ähnlich der Wirtschaftskammer). Und heute gibt es bereits eine große Zustimmung seitens der Bevölkerung und auch für die meisten Wirte ist das kein Thema mehr. Der Protest ist verpufft.

Abschließend noch ein ganz wichtiger Punkt!
Die Mehrheit der Wirte rechnet mit einer raschen Umsetzung. Viele erwarten dies bereits mit der Beschlussfassung im Sommer 2015! Es ist also nicht nachvollziehbar, warum es eine dreijährige Übergangsfrist braucht. Ein System, das sich über sechs Jahre nicht bewährt hat, darf nicht noch weitere drei Jahre verzögert werden.
Unabhängig davon, erwarten wir eine sofortige Umsetzung für alle anderen Teile des neuen Tabakgesetzes, die nicht das Rauchverbot in der Gastronomie betreffen! Es wäre nicht einzusehen, warum diese auch erst ab Mai 2018 gelten sollten. Kontrollen, Strafhöhe und all die anderen aufgezählten Punkte müssen jetzt zum Tragen kommen.
Auch ein Zutrittsverbot unter 18 Jahre in Raucherräume müsste in der Zwischenzeit gesetzlich beschlossen werden!

Mit freundlichen Grüßen
Robert Rockenbauer