Nichtraucherschutz in Österreich per Verwaltungsgerichtshof endlich gestärkt

Großer Handlungsbedarf unter Österreichs Gastronomie –  75 % fordern bei Umfrage generelles Rauchverbot in Lokalen

Tabakgesetz wäre nicht so schlecht, wenn es nur endlich umgesetzt würde

Laut Tabakgesetz ist das Rauchverbot die Regel, die Schaffung eines Raucherraumes die Ausnahme. Schon bislang galt, dass ein Raucherraum nur eingerichtet werden kann, wenn gewährleistet ist, dass der Rauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räume dringt. Der Hauptraum muss übergeordnet sein und deshalb kann der Raucherraum nur ein „Neben“-Raum sein. Das besagt auch die Kennzeichnungsverordnung mit dem Pickerl „Abgetrennter Raucherraum im Lokal“. Andernfalls müsste es ja heißen „Abgetrennter Nichtraucherraum im Lokal“.

Da sich viele Wirte an diese Vorgaben nicht gehalten und jahrelang den verordneten Nichtraucherschutz mit Füßen getreten haben, hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einem konkreten Anlassfall entschieden, dass es unzulässig ist, wenn der Nichtraucherraum oder die Toilette nur über einen Raucherraum betreten werden kann. Nur ein vom Nichtraucherraum wegführender Raum kann als Raucherraum eingerichtet werden.

Der VwGH hat weiters den Wirt erstmals verpflichtet, durch ein „wirksames Kontrollsystem“ sicherzustellen, dass die Tür zum Raucherraum immer geschlossen sein muss. In der Praxis heißt das, dass er permanent dafür Sorge tragen muss, dass die Türen zum Raucherraum (außer zum kurzzeitigen Durchschreiten) geschlossen sind. Offen gelassene Türen zum Raucherraum  liegen daher im Verschulden des Wirtes und sind in jedem Fall zu sanktionieren.

Der jahrelange Einsatz der Nichtraucherschutzorganisationen und die vielen Anzeigen seitens der Bevölkerung wurden jetzt belohnt. Die Erkenntnis des VwGH vom 24.7.2013 ist also nach 4 1/2 Jahren Pflanzerei mit dem Tabakgesetz eine gute Nachricht für alle Österreicherinnen und Österreicher und für alle Gäste! Gerade als Tourismusland hat Österreich einen großen Nachholbedarf aufzuweisen, um nicht mehr länger als der „Aschenbecher Europas“ verspottet zu werden.

Die Entscheidungen der Höchstgerichte (VfGH, VwGH, OGH) zeigen, dass man durchaus gewillt ist, die Intention des Tabakgesetzes („Nichtrauchen ist die Norm, Rauchen ist die Ausnahme“) umzusetzen.

Die getätigten Umbauten erweisen sich nun in einigen Fällen als Fehlinvestition, weil sie nicht dem Tabakgesetz entsprechen. Diese müssen nun zu reinen Nichtraucherlokalen umfunktioniert werden. Fehlentscheidungen, die durch falsche Interpretation des Gesetzes entstanden sind, sei es durch die Unternehmer selbst oder durch die Wirtschaftskammer, können nicht dem Gesundheitsministerium angelastet werden und dürfen auch nicht vom Steuerzahler abgedeckt werden! Außerdem hat nicht das Gesundheitsministerium dazu aufgerufen, zum Teil kostspielige Raumtrennungen vorzunehmen, sondern die Kammervertreter in der Sparte Gastronomie. Seit 2009 ist das Tabakgesetz in Kraft und dort gibt es keinen Hinweis und auch keinen Erlass, dass es zumutbar wäre, wenn Nichtraucher durch einen Raucherraum gehen müssen! Die unternehmerische Freiheit kann nicht eingeschränkt werden. Das Risiko für Fehlinvestition trägt aber allein der Unternehmer. Für einen Rückersatz von Umbaukosten gibt es keine Berechtigung!

Besonders betroffen sind die Landgasthäuser, von denen nach unserer Einschätzung bis zu 80 Prozent gegen das TabakG verstoßen, indem meist der Hauptraum immer noch der Raucherraum ist und die Kennzeichnungsverordnung in vielen Fällen völlig außer Acht gelassen werde. Es besteht ein großer Handlungsbedarf unter Österreichs Gastronomen!
Rund 75 Prozent sprechen sich in aktuellen Umfragen für ein generelles Rauchverbot aus. Nun ist die Chance da, dies auch umzusetzen. Ich kann nicht begreifen, wieso eine so bedeutende Interessensvertretung der Gastronomie wie die WKÖ, die Interessen der großen Mehrheit so negieren kann! Warum sind Kammerfunktionäre nicht gewillt nachzumachen was in anderen Staaten bestens funktioniert? Nur ein generelles Rauchverbot in der Gastronomie verhindert jeglichen Wettbewerbsnachteil und führt zu einer hohen Akzeptanz unter allen Beteiligten: den Wirten, den Gästen und dem Personal. Es ist einfach umzusetzen und trägt sogar zur Umsatzförderung bei. Es ist unverständlich, warum die Wirtschaftskammer sich so vehement für die Raucherbetriebe einsetzt und die Nichtraucherbetriebe mit diesem Wettbewerbsnachteil völlig alleine lässt. Damit setzt sich die Kammer dem Verdacht aus, im Interesse der Tabaklobby zu agieren. Statt aus dem VwGH-Erkenntnis die Konsequenzen zu ziehen und für ein generelles Rauchverbot einzutreten um jeglichen Wettbewerbsnachteil innerhalb ihrer eigenen Mitglieder zu verhindern, trotzt sie mit der Überlegung eines „Amtshaftungsverfahrens“ gegen den Gesundheitsminister.

Die Entscheidung des VwGH ist verbindlich und daher von allen Vollzugsbehörden sofort umzusetzen! Schonfristen sieht das Tabakgesetz nicht vor. Es ist falsch, Wirten diesbezüglich Hoffnung zu machen! Jedem Wirt muss klar sein, dass nun die Einhaltung des Tabakgesetzes noch leichter zu überprüfen ist, weshalb hoffentlich auch die Anzeigen zunehmen werden. Auch für die Behörden ist dieses Urteil eine wesentliche Erleichterung ihrer Arbeit, denn klare Regeln ergeben eine einfache und schnelle Be- u. Aburteilung. Das Tabakgesetz wäre also nicht so schlecht, wenn es nur endlich ernsthaft umgesetzt werden würde. Dazu braucht es auch Ihre Hilfe!

Robert Rockenbauer