Unsicherheiten beim Nichtraucherschutz in der Gastronomie

Aufgrund vieler Anfragen weist die Österreichische Schutzgemeinschaft für Nichtraucher darauf hin, dass ab 1.1.2009 ein umfassender Nichtraucherschutz in der Gastronomie zur Norm wird. Rauchen ist künftig die Ausnahme und nur in abgeschlossenen Räumen ab 80 qm möglich. Bis 50 qm Lokalgröße darf der Wirt selbst entscheiden, ob er ein Raucher- oder Nichtraucherlokal führen will. Bis 80 qm braucht es eine behördliche Entscheidung, ob eine räumliche Trennung zumutbar ist. Der Nichtraucherbereich muss der Hauptraum sein und mindestens 50 Prozent der Gesamtfläche betragen. Das Gesetz gilt für Speiselokale, Diskotheken, Bars, Schutzhütten, Imbissstuben, Hotels usw. Die Kennzeichnung ob Raucher- oder Nichtraucherbetrieb, ist bereits am Eingang zum Betrieb sowie auch am Eingang zu jedem Gastraum bzw. Gasträumen anzubringen. 

Für Bundesleiter Robert Rauchenbauer aus Innsbruck ist somit klar, dass jene Gaststätten bzw. gastronomieähnlichen Betriebe in Einkaufszentren, Fachmärkten, Tankstellen, Kinos, Theatern usw. die ihre Tische im öffentlich zugänglichen Raum aufgestellt haben, ab 1.1.2009 rauchfrei zu führen sind. Rauchertische in Baguettes und Bistros von Lebensmittelketten sind dann ebenfalls Geschichte. Das Tabakgesetz schreibt vor, dass der Inhaber gewährleisten muss, dass der Rauch nicht in die übrigen, mit Rauchverbot belegten Bereiche vordringen kann. Der Schaffung von Raucherclubs wie in Bayern hat der Gesetzgeber einen Riegel vorgeschoben, denn der Nichtraucherschutz gilt auch bei „Geschlossenen Veranstaltungen“, wenn diese in Räumen öffentlicher Orte durchgeführt werden (z.B. Gasthaus, Amtsgebäude usw.). 

Wer sich nicht an das Gesetz hält, wird mit einer Verwaltungsstrafe bedroht. Für den Gastwirt folgt eine Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro (bis 10.000,- Euro im Wiederholungsfall); für den Konsumenten bis zu 100,- Euro (im Wiederholungsfall bis zu 1.000,- Euro). Hier sieht Rockenbauer eine Schwachstelle im Gesetz, denn die Verwaltungsbehörden kommen jetzt schon der Kontrolle und den Sanktionen nicht nach. Gerade am Anfang einer neuen Gesetzgebung braucht es starke Kontrollen und für unverbesserliche auch die nötigen Strafen. Diese Kontrolltätigkeit sollte durch Nichtraucherschutzanwälte erweitert werden. Die Österreichische Schutzgemeinschaft für Nichtraucher sieht sich als Nichtraucherschutzanwalt. 

Robert Rockenbauer

Pressemeldung/Leserbrief 12.11.2008